Verjaehrungsfristen
Die wichtigsten Verjährungsfristen im Überblick:
Art des Anspruchs | Frist | Fristbeginn | Vorschrift |
Regelmäßige Verjährung (z.B. Kaufpreisforderung, Werklohnforderung) | 3 Jahre | Nach Ablauf des Entstehungsjahres und Kenntnis des Gläubigers von dem Anspruch des Schuldners | § 195 BGB |
Rechtskräftig festgestellte For-derungen (z.B. Urteil, Vollstreckungsbescheid) | 30 Jahre | Ab Rechtskraft | § 197 BGB |
Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen | 30 Jahre | Begehung der Handlung | § 199 Abs. 2 BGB |
Sonstige Schadensersatzansprüche | 10-30 Jahre | Entstehung des Anspruchs | § 199 Abs. 3 BGB |
Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche | 10 Jahre | Entstehung des Anspruchs | § 199 Abs. 4 BGB |
Aus unerlaubten Handlungen resultierende Herausgabeansprüche | 10 Jahre | Entstehung des Anspruchs | § 852 BGB |
Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag (nicht bei Bauwerken oder Gegenständen die für ein Bauwerk verwendet wurden | 2 Jahre | Übergabe der Sache | § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB |
Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag über ein Bauwerken oder Gegenständen die für ein Bauwerk verwendet wurden | 5 Jahre | Übergabe der Sache | § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB |
Gewährleistungsansprüche aus einem Werkvertrag (nicht Bauwerk) | 2 Jahre | Abnahme des Werkes | § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB |
Gewährleistungsansprüche aus Herstellung eines Bauwerks oder Arbeiten an einem Bauwerk | 5 Jahre | Abnahme des Werkes | § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB |
Gewährleistungsansprüche aus der Erstellung unkörperlicher Arbeitsergebnisse (z.B. Software) | 3 Jahre | Nach Ablauf des Entstehungsjahres und Kenntnis des Gläubigers von dem Anspruch des Schuldners | § 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB |
Ersatzansprüche des Vermieters | 6 Monate | Rückgabe der Mietsache | § 548 BGB |
Ersatzansprüche des Verleihers | 6 Monate | Rückgabe der Leihsache | § 606 BGB |
Reisevertragsrecht (Ausschlussfrist für Anmeldung der Ansprüche 1 Monat nach Rückkehr) | 2 Jahre | Geplanter Reiseendtermin | § 651 g Abs. 2 BGB |